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   LAG Köln, 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09   

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https://dejure.org/2010,15946
LAG Köln, 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09 (https://dejure.org/2010,15946)
LAG Köln, Entscheidung vom 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09 (https://dejure.org/2010,15946)
LAG Köln, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 8 Sa 1210/09 (https://dejure.org/2010,15946)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Anhörung Gesamtpersonalrat - Angabe der Sozialdaten, Gewicht der Kündigungsgründe, Interessenabwägung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 626 BGB, 74 Abs. 4 S. 1 LPVG NRW
    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Anhörung Gesamtpersonalrat - Angabe der Sozialdaten, Gewicht der Kündigungsgründe, Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung bei fehlerhafter Anhörung des Gesamtbetriebsrats; Pflicht der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Sozialdaten bei verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigung; Unwiderlegliche Einlassung des Arbeitnehmers zur Täuschung der Arbeitgeberin ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; LPVG NRW § 74 Abs. 4 S. 1
    Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlerhafter Anhörung des Gesamtbetriebsrats; Pflicht der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Sozialdaten bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung; unwiderlegliche Einlassung des Arbeitnehmers zur Täuschung der Arbeitgeberin ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 516/08

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Auszug aus LAG Köln, 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09
    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Betriebsrat bzw. den Personalrat über den Familienstand und die Unterhaltspflichten des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers zu unterrichten, weil diese Gesichtspunkte bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen regelmäßig im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bzw. § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Interessenabwägung Berücksichtigung finden können (BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 2 AZR 424/01, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37; BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 516/08, NZA 2009, 960).

    Gleiches soll bei verhaltensbedingten Kündigungen gelten, wenn es dem Arbeitgeber wegen der besonderen Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Sozialdaten ersichtlich nicht ankommt, sofern der Betriebsrat bzw. der Personalrat die ungefähren Daten kennt (BAG, Urteil vom 23.04.1999 - 6 AZR 516/08, a. a. O.).

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09
    Damit trifft den Kündigenden auch die Darlegungs- und Beweislast für die Entkräftung derjenigen tatsächlichen Umstände, die entlastende Gesichtspunkte beim Fehlverhalten ausschließen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 264/06, AP BGB § 626 Nr. 208).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Köln, 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09
    Wenn nämlich ein an sich geeigneter Grund zur Rechtfertigung einer Kündigung vorliegt, kann eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gleichwohl nur dann den Arbeitsvertrag beenden, wenn es sich bei einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers im Verhältnis zu dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 415/05, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 17).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Köln, 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09
    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Betriebsrat bzw. den Personalrat über den Familienstand und die Unterhaltspflichten des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers zu unterrichten, weil diese Gesichtspunkte bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen regelmäßig im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bzw. § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Interessenabwägung Berücksichtigung finden können (BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 2 AZR 424/01, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37; BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 516/08, NZA 2009, 960).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.04.2013 - 5 Sa 309/12

    Kündigung, außerordentlich, Zurückweisung, Vollmachtsurkunde, Fehlen einer

    Denn der Familienstand, die daraus resultierenden Unterhaltspflichten, das Lebensalter und die Beschäftigungszeit sind auch im Rahmen der nach § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Interessenabwägung zwingend zu berücksichtigen (BAG Urt. v. 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 -, AP Nr. 37 zu § 626 BGB ?Verdacht strafbarer Handlung'; LAG Köln, Urt. v. 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09 -, zit. n. Juris).

    Verzichtbar ist die Mitteilung der Sozialdaten "Lebensalter" und "Unterhaltspflichten" ausnahmsweise auch dann, wenn die Anhörung eine betriebsbedingte Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung zum Gegenstand hat und folglich eine Sozialauswahl entfällt, sodass das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des zu Kündigenden keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung haben können (BAG Urt. v. 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 -, AP Nr. 140 zu § 102 BetrVG 1972; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 09.01.2006 - 4 Sa 55/05 -, zit. n. Juris; LAG Köln Urt. v. 24.02.2010 - 8 Sa 1210/09 -, zit. n. Juris).

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